BridgeAI veröffentlicht im NRW Report 02/2025 (S. 42) einen Fachbeitrag zur KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 EU AI Act. Der Beitrag ordnet die Regelung ein, zeigt wer betroffen ist, ab wann sie gilt, welche Kompetenzen aufgebaut werden sollten und welche Folgen Untätigkeit haben kann.
September 2025
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Kunststoffland NRW ist die Branchenplattform der Kunststoffindustrie in Nordrhein-Westfalen. BridgeAI bringt die Einordnung zu Art. 4 EU AI Act und zeigt: KI-Kompetenz ist nicht nur sinnvoll, in vielen Fällen auch verpflichtend – unabhängig davon, ob KI bereits breit genutzt wird oder nur gelegentlich (z. B. ChatGPT/Copilot im Arbeitsalltag).Da die Kompetenzpflicht branchenübergreifend gilt, ist der Inhalt auch für das produzierende Gewerbe relevant.
Der Beitrag zitiert und erläutert Art. 4 EU AI Act: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen „ergreifen Maßnahmen“, um sicherzustellen, dass ihr Personal und beauftragte Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Berücksichtigt werden technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus-/Weiterbildung, der Einsatzkontext sowie die betroffenen Personengruppen. Ziel ist ein verantwortungsvoller und rechtssicherer Einsatz von KI-Systemen.
Betroffen sind alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, und alle Mitarbeitenden, die KI beruflich nutzen. Der Beitrag stellt klar: Auch sporadische Nutzung – etwa privates ChatGPT für betriebliche Zwecke – erfordert grundlegende Kompetenzen. Zudem nennt der Beitrag das Inkrafttreten am 02.02.2025 und weist darauf hin, dass die Übergangsfrist bereits abgelaufen ist.
Zur rechtlichen Absicherung sollten Unternehmen nachweisbar grundlegendes technisches, regulatorisches/ethisches und anwendungsbezogenes KI-Wissen vermitteln – individuell angepasst an Kenntnisstand und Einsatzgebiet der Mitarbeitenden. Der Beitrag betont die Dokumentation des Kompetenzaufbaus, damit der sichere Umgang mit KI im Arbeitsalltag belegt werden kann.
Fehlende KI-Kompetenzen führen laut Beitrag zu Wettbewerbsnachteilen, Fehlentscheidungen (z. B. durch halluzinierte Ergebnisse), Daten- und Geheimhaltungsrisiken sowie zu Ineffizienzen. Zudem verstärken Wissenslücken Ängste und Skepsis gegenüber KI-Veränderungen.
Der Beitrag verweist auf zivilrechtliche Haftungsrisiken bei Nichterfüllung der Kompetenzpflicht – bis hin zu persönlicher Haftung der Geschäftsführung sowie finanziellen Schäden und Reputationsverlust. Gleichzeitig stellt der Artikel klar: Die im EU AI Act genannten Höchststrafen (z. B. 35 Mio. € bzw. 7 % Umsatz) gelten vor allem für andere Artikel (u. a. verbotene Praktiken), nicht unmittelbar für Art. 4. DSGVO und Urheberrecht bleiben unabhängig davon relevant.
Der EU AI Act ist Pflicht und Chance zugleich. Wer gezielt KI-Kompetenzen aufbaut, minimiert Risiken und kann Prozesse effizienter gestalten, Innovationen fördern und Kosten sparen. Der richtige Umgang mit KI wird damit zum Wettbewerbsvorteil – Art. 4 bildet den Startpunkt.
Gilt Art. 4 auch bei gelegentlicher Nutzung (z. B. privates ChatGPT im Job)?
Ja. Der Beitrag nennt ausdrücklich, dass selbst sporadische Nutzung im Arbeitskontext Grundkompetenzen erfordert.
Was ist unter „ausreichender KI-Kompetenz“ zu verstehen?
Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, KI informiert, verantwortlich und rechtskonform einzusetzen – entlang Rolle, Kontext und Pflichten.
Ab wann gilt die Regelung?
Der Beitrag nennt das Inkrafttreten am 02.02.2025 und dass die Übergangsfrist bereits vorbei ist.
Welche Risiken drohen bei Untätigkeit?
Wettbewerbs- und Effizienzeinbußen, Fehlentscheidungen, Datenrisiken, zivilrechtliche Haftung und Reputationsschäden.
Gibt es EU-AI-Act-Höchstbußgelder für Art. 4?
Die höchsten Sanktionen betreffen laut Beitrag andere Artikel; dennoch bestehen Haftungsrisiken bei fehlendem Kompetenzaufbau.
Sie haben Fragen zur Kompetenzpflicht oder möchten den Fachbeitrag diskutieren? Kontaktieren Sie BridgeAI – wir unterstützen bei Einordnung und Kompetenzaufbau.
